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Priv.-Doz. Dr. Udo Krolzik: Die Würde des Menschen ist (un-) antastbar!
Angenommen, ein Alzheimer-Kranker kommt zum Arzt. Und angenommen,
dieser Arzt wäre an Studien zur Alzheimer-Erkrankung beteiligt. In diesem Zusammenhang
plane er eine Serie von Kernspintomographien, um Veränderungen der Hirnfunktion zu
verfolgen. Üblicherweise müßte der Mediziner den Patienten umfassend über das
Experiment aufklären, und dieser müßte sich damit ausdrücklich einverstanden
erklären. Aber ein Alzheimer-Kranker im fortgeschritteten Stadium verstünde nicht, worum
es geht. Eiweißablagerungen haben in seinem Gehirn unzählige Nervenzellen abgetötet. Er
kann nicht begreifen, daß an ihm geforscht werden soll, kann sich deshalb auch weder
zustimmend noch ablehnend dazu äußern.
- Ginge es nach dem "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der
Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen
über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates vom 4.April 1997", so wäre eine
solche Forschung trotzdem möglich. Auch an einwilligungsunfähigen Personen soll
Forschung erlaubt sein, wenn damit der Versuchsperson selbst oder anderen Personen
genützt wird, die an derselben Krankheit leiden. Es sind dafür bestimmte Voraussetzungen
zu erfüllen, insbesondere daß "die Forschung ... für die betroffene Person nur ein
minimales Risiko und eine minimale Belastung mit sich" bringt.
Eine solche Aussage lädt zu Auslegungen ein. Daß Forscher eine Reihe von
Kernspintomographien als minimale Belastung einstufen, ist angesichts der Testreihen, die
der Berliner Neurologe Prof.Karl Max Einhäupel am Klinikum Cahrité der Berliner
Humboldt-Universität mit Wachkoma-Patienten (Apalliker-Studie) machte, anzunehmen.
(Schmerzzufügung an der Nase oder Fingernägel, Blitzstimulation der Augen)
Vielen Menschen erscheint das Leben eines solchen Menschen - und das
gilt für andere Demenzerkrankungen genauso - sinnlos, so daß in einer solchen
Versuchsreihe noch ein Sinn gesehen wird. Verstärkt wird diese Auffassung noch durch die
Überzeugung, die in einem Buch einer 1991 gegründeten Forschergruppe unter dem Titel
"Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?" (Psychiater Hanfried Helmchen und
Hans Lauter) zusammengefaßt wird, wonach angesichts der 18,7 Milliarden Dollar, die als
"direkte Kosten" für senile Demenz in den USA anfallen, die Demenzkranken zu
einem "Mehr an Solidarität" "mit den Erkrankten zukünftiger
Generationen" aufgefordert sind. Können sie nicht mehr selbständig zustimmen, so
kann auch ein Betreuer davon ausgehen, "daß es solidarisch und sinnvoll sein kann,
die eigene Person für die Erreichung sozial nützlicher Forschungsziele
einzusetzen."
Diese Auffassung verstößt in krasser Weise gegen das bisher
geltende fundamentale Grundrechtsprinzip, wonach niemand als Mittel für fremde Zwecke
mißbraucht werden darf. Die Menschenrechte schützen die Freiheit, Würde und
Unversehrtheit aller Menschen, unabhängig davon, wie behindert, geschwächt oder
gebrechlich sie sind.Wer dieses Prinzip aufweicht, verstößt nicht nur gegen die
Verfassung, gegen das Arzneimittel- und Betreuungsgesetz (einzige Ausnahme im
Arzneimittelgesetz bezogen auf Minderjährige), sondern auch gegen internationales
Standesrecht ("Nürnberger Kodex"). Der zentrale Satz steht gleich am Anfang des
Zehn-Punkte-Kataloges und stellt klar, eindeutig und ohne Kompromisse fest: "Die
freiwillige Zustimmung der Versuchspersonen ist unbedingt erforderlich."
- Ihre gegenwärtige Aktualität, ja Brisanz erhält die Bioethikdiskussion durch die
rasanten Entwicklungen in der Biologie sowie der Fortpflanzungs- und Intensivmedizin. Die
enorm gewachsenen Einsichts- und Eingriffsmöglichkeiten haben bezogen auf den Menschen
dazu geführt, daß der Mensch krankheitbedingtes Leiden in vielen Fällen mindern oder
sogar beseitigen kann, ihm nicht schicksalhaft ausgeliefert ist. Medizin als
Schicksalswende wird heute von vielen Menschen erfahren und wohl auch erwartet.
Zusätzliche Brisanz gewinnt die Bioethikdiskussion dadurch, daß sie überlagert wird
von einem Beherrschungsstreben wirtschaftlicher Argumente. So gerät etwa die ethische
Frage, welche Versorgung Komapatienten empfangen sollen, in das Schwerefeld
wirtschaftlicher Überlegungen. Es wird gefragt, welcher Aufwand sich noch
"lohnt". Damit kommen die ethischen Überlegungen auf eine gefährlich schiefe
Ebene. Insgesamt wird die Frage, welche medizinische Versorgung welchen Patienten zukommen
soll, weniger nach ethischen Kriterien, also Werten, beurteilt als vielmehr nach
Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit: Was lohnt sich noch? Diese Fragestellung kann
übrigens sowohl zu einer Unter- als auch Überversorgung führen.
- Auf diesem Hintergrund der beispiellosen erweiterten technischen
Zugriffsmöglichkeiten des Menschen stellt sich die Frage, was darf der Mensch?
Darf der Mensch in der Biomedizin nicht alles, was er kann? Schon der Alltag lehrt uns,
daß der Mensch nicht alles darf, was er kann. Können und Verantwortungsfähigkeit sind
nicht identisch, deshalb wird das Können reglementiert. Das Können wird auch begrenzt
durch die Aufgaben, die einem gestellt sind. So kann einer dieses und jenes, aber aktuell
muß er eine bestimmte Aufgabe erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so
kommt es zum Chaos. Darüber hinaus fordern unsere begrenzten Mittel und die verfügbare
Zeit, daß wir uns entscheiden für bestimmte Aufgaben aus der Fülle dessen, was wir tun
könnten. Und schließlich stimmen alle Menschen darin überein, daß bestimmte
Möglichkeiten eigentlich Unmöglichkeiten sind, wie z.B. alle kriminellen Handlungen.
Darf der Mensch alles, was die Natur auch macht? Menschliche Handlungen können nicht
mit dem Hinweis auf die Natur gerechtfertigt werden. In der Diskussion um die Biotechnik
wird z.B. wiederholt gesagt, daß die Biotechnik im Grunde nichts anderes als die Natur
macht. Dieser Hinweis trägt für die Rechtfertigung der Biotechnik - wie für die
Rechtfertigung jeder menschlichen Handlung - gar nichts aus. Man nennt dieses Argument
einen naturalistischen Fehlschluß. In der Natur ereignen sich Steinschläge, bei denen
Menschen getötet werden. Dennoch kann damit kein Steinwurf eines Menschen gerechtfertigt
werden, der einen Menschen tötet. Die Natur muß sich nicht verantworten, der Mensch aber
trägt Verantwortung für seine Handlungen.
Darf der Mensch alles tun, was Leid und Krankheit beseitigt? Eine Handlung kann nicht
allein damit gerechtfertigt werden, daß sie der Beseitigung von Leid und Krankheit dient,
denn es ist keineswegs klar, was Leid und Krankheit sind und welche Mittel zu ihrer
Beseitigung angemessen sind.
Der Hinweis, daß z.B. Biotechnik Leid und Krankheit beseitigen, besagt für eine
ethische Bewertung der Biotechnik noch wenig, da erst festgestellt werden muß, ob Leid
und Krankheit wirklich vorliegen und ob Biotechnik das angemessene Mittel ist. Auch hier
gilt, daß der Zweck nicht die Mittel heiligt. In der indischen Gesellschaft etwa kann
dunkle Hautfarbe oder weibliches Geschlecht durchaus als Krankheit eingestuft werden.
Therapeutische Ziele und Methoden bedürfen also selbst der kritischen Prüfung.
- Es bedarf also in der Bioethik eines Maßstabes zur Beurteilung
dessen, was gemacht werden darf und soll, bzw. nicht gemacht werden darf und nicht gemacht
werden soll. Dieser Maßstab folgt für die Humanbioethik, aber dann auch für die
weiteren Bereiche - etwa des Umganges mit Tieren - aus dem Menschenbild. Jede Bioethik
muß sich deshalb an der Würde des Menschen messen.
Dies ist nun der Grund, weshalb der Europarat - wie es in der Präambel heißt -:
"den Schutz der Menschenwürde sowie die Grundrechte und -freiheiten des
Menschen" in den Bereichen der Biologie und Medizin durch eine
"Bioethikkonvention" gewährleisten will.
Angesichts der grenzüberschreitenden wissenschaftlichen Zusammenarbeit und eines
europäischen Wirtschaftsraumes besteht auf europäischer Ebene ein dringendes Bedürfnis
nach einheitlichen Schutzstandards. Insofern ist das Ziel der Bioethikkonvention
grundsätzlich zu begrüßen.
Zu begrüßen ist auch, daß der Europarat als Orientierungsmarke für einen
ethisch-rechtlichen Rahmenkonsens die Menschenwürde sowie die daraus resultierenden
Grundrechte und -freiheiten gewählt hat. Er ist damit auch in Übereinstimmung mit
unserem Grundgesetz.
Allerdings sollte das Eingangsbeispiel von der fremdnützigen Forschung an nicht
einwilligungsfähigen Menschen zeigen, daß das Übereinkommen die Menschenwürde als
Orietierungsmarke verläßt, zumindest in ihrem christlichen Verständnis.
- Vom christlichen Menschenbild her ist die Würde nicht abgeleitet
aus bestimmten Fähigkeiten des Menschen wie Selbstbewußtsein, Lebenswille,
Genußfähigkeit, Nützlichkeit für die Gesellschaft, sondern aus dem Gabecharakter allen
Lebens. Würde des Menschen ist deshalb nicht an jugendliche, vitale Lebenskraft,
Gesundheit, Leistungs- und Genußfähigkeit gebunden, sondern ist allein mit dem Empfangen
von Leben, mit der Empfängnis gegeben. Deshalb sprechen wir auch von der Würde und nicht
dem Wert des Menschen. Hätte der Mensch einen bestimmten Wert, so käme es schnell zu
Wertungen, also zu einer Wertehierarchie oder sogar zu Gegenwerten, etwa in Form von Geld.
Demgegenüber ist die Würde des Menschen absolut. Sie ist weder in den Qualitäten des
Menschen begründet noch aus seiner gesellschaftlichen Bedeutung ableitbar.
Ich will nur drei Folgerungen aus der Überzeugung ziehen, daß alles Leben Gabe Gottes
ist, die für unsereren Zusammenhang von Bedeutung sind:
Wenn menschliches Leben Geschenk Gottes ist, dann ist es
gut. Es ist nicht deshalb gut, weil der Mensch gut ist, sondern vielmehr weil die
Lebensmöglichkeiten, die jeder angeboten bekommt, gut sind. Sie sind die guten Gaben
Gottes. Das gilt für die inneren Potenzen, die jeder entfalten oder verkümmern lassen
kann, und es gilt auch für den Entfaltungsraum, der erschlossen oder verwehrt werden
kann. Es darf und kann nicht gewertet werden, ob ein Leben lebenswert oder -unwert ist, ob
die Lebensmöglichkeiten etwa eines Menschen mit Behinderungen gut sind, sondern es muß
geholfen werden, daß er seine individuellen Lebensmöglichkeiten entdecken und entfalten
kann. Deshalb gehören auch Altern, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Leiden zur Würde des
Menschen.
Wenn menschliches Leben Gabe Gottes ist, darf kein Mensch über
andere Menschen verfügen. Menschliches Leben ist schlechthin unverfügbar. Deshalb ist
auch das Recht auf Leben Gebot und nicht Angebot, das angenommen oder verweigert werden
kann. Aus diesem Grund kann und darf kein Mensch über das Leben eines anderen urteilen,
ob es sich lohnt und welche Kosten für dessen Erhaltung noch angemessen sind. Wenn das
geschieht, muß ein Mensch einem anderen Menschen dankbar sein, daß er sein Leben als
lebenswert beurteilt hat. Zur menschlichen Freiheit gehört es aber gerade, daß ein
Mensch sich nicht einem anderen Menschen verdankt, sondern im Gegenüber zu Gott sein
Leben frei gestaltet.
Wenn menschliches Leben Gabe Gottes ist, ist es nicht verfügbar und
deshalb immer bedroht und endlich. Es geht nicht alles wunsch- und planmäßig, so daß
menschliches Leben gekennzeichnet ist durch Leiden. Nur wenn ein Mensch leiden kann, kann
er mitleiden, kann er Beziehungen zu anderen Menschen haben und lieben. Wer nicht leiden
kann, kann auch nicht lieben. Und wer nicht weiß, daß er endlich ist und sterben muß,
verliert das Empfinden für die Einmaligkeit eines jeden Augenblicks seines Lebens.
- Was bedeutet dies nun für das Übereinkommen?
Die Würde des Menschen ist jedem Menschen eigen. Wenn nach christlicher Überzeugung
die Würde des Menschen allein darin liegt, daß Gott ihm Leben gibt, dann besteht sie
auch dort noch, wo sie empirisch nicht mehr erkennbar ist, d. h. wenn sich Menschen in
Sucht und Abhängigkeit, Neurose und Psychose, Verwahrlosung und Kriminalität verloren
haben.
Daraus folgt: Es gibt kein würdeloses menschliches Leben, sondern es gibt nur einen
würdelosen Umgang mit menschlichem Leben. Gäbe es ein würdeloses menschliches Leben
wären Sterbehilfe und Experimente mit solchem Leben naheliegend. Aber menschliches Leben
ist unverfügbar.
Ein würdeloser Umgang mit menschlichem Leben erfolgt überall dort, wo über Menschen
verfügt wird. Dies geschieht mit der fremdnützigen Forschung an einwilligungsunfähigen
Personen. Gleiches gilt auch für die Organespende (Art. 20) von nicht
einwilligunsfähigen Personen. Dies wird gerade auch daran deutlich, daß häufig eine
solche Forschung bzw. Organspende mit dem Hinweis begründet wird, so habe dieses Wesen
noch einen Nutzen für die Gesellschaft - bis dahin, daß sogar eine soziale Pflicht
abgeleitet wird, wenn nur diese Personengruppe für eine bestimmte Forschung infrage
kommt.
Ein weiteres Beispiel des würdelosen Umgangs mit menschlichen Leben, den die
Konvention in Artikel 18 nicht ausdrücklich ausschließt, ist die verbrauchende
Embryonenforschung. Hier wird über menschliches Leben verfügt, wie es seit der
Abschaffung der Sklaverei nicht mehr geduldet wurde. So ist in dem Artikel 18 auch der
Embryonenhandel nicht verboten.
Ein besonderes Verfahren, das bei uns in Deutschland aufgrund des
Embryonenschutzgesetzes (noch / ihre Zulassung ist beantragt) nicht entwickelt und
eingesetzt werden darf, ist die sogenannte Präimplantationsdiagnostik, ein Verfahren, das
außerhalb Deutschlands in einigen Zentren angewandt wird. Dabei wird ein außerhalb des
Mutterleibes erzeugtes Embryo (IvF) im 8-Zell-Stadium so untersucht, daß eine der Zellen,
von denen sich jede noch zu einem eigenständigen Individuum entwickeln könnte,
abgetrennt und weiterentwickelt wird, während das Restembryo eingefroren wird. Zeigt das
abgetrennte keine Schäden in seiner weiteren Entwicklung, wird das Restembryo in die
Gebärmutter eingepflanzt. Dieses Verfahren verhindert, daß Embryonen, die mit großer
Wahrscheinlichkeit Träger einer schwerwiegenden Krankheit sind, nach der künstlichen
Befruchtung außerhalb des Mutterleibes zur Einpflanzung übertragen werden.
Wenn menschliches Leben Geschenk Gottes ist, dann darf und kann nicht gewertet werden,
ob ein Leben lebenswert oder -unwert ist, ob die Lebensmöglichkeiten etwa eines Menschen
mit Behinderungen gut sind, sondern es muß geholfen werden, daß er seine individuellen
Lebensmöglichkeiten entdecken und entfalten kann. Frühdiagnostik darf aus diesem Grund
nicht automatisch bedeuten, daß ein Kind nur dann akzeptiert wird, wenn es gesund ist
(negative Eugenik). Wie gefährlich solch ein Vorbehalt für unser Verständnis von
Menschenwürde ist, zeigt sich daran, daß jedes gesund geborene Kind von einem Moment auf
den anderen zu einem schwerstbehinderten Menschen werden kann. Leben bleibt ein Risiko.
Jedes Leben, auch wenn es noch so versehrt ist, hat einen legitimen Anspruch auf
gesellschaftliche Solidarität und Unterstützung.
Mindestens die Frage, ob sich die Konvention vom christlichen Menschenbild
verabschiedet, legt sich nahe, wenn man feststellt, daß die Begriffe menschliches Wesen
und Person völlig unklar verwendet sind. So legt sich nahe, daß der Personenbegriff der
utilitaristischen Philosophie im Hintergrund steht oder zumindest im Zusammenhang mit der
erlaubten Forschung und Organentnahme an nicht einwilligungsfähigen Personen gemeint ist.
Danach sind Personen nur die, die ein Selbstbewußtsein besitzen, Zukunftswünsche und
Interessen äußern können.
Diese Auffassung widerspricht dem christlichen Menschenbild, wie wir sahen, vollkommen.
Ein Verfügen über menschliches Leben wäre es auch, wenn nicht gewährleistet ist,
daß Gentests nur zum Zwecke der Früherkennung von Krankheiten und zur individuellen
Gesundheitsprophylaxe vorgenommen werden, und daß die Daten nur mit Zustimmung des
Betroffenen weitergegeben werden. (Art.12) In der Konvention fehlen umfassende Regelungen
zum Datenschutz.
Auf dem Hintergrund des biblischen Menschenbildes muß die Konvention kritisch gesehen
werden. Und da hilft auch nicht der Hinweis, daß die wesentlich schlechteren Standards in
anderen europäischen Staaten auf diesen größten gemeinsamen Nenner gehoben werden
sollen. Es ist vielmehr zu vermuten, daß die hohen Schutzstandards in Deutschland durch
den Beitritt Deutschlands zur Konvention - über kurz oder lang - auf dasNiveau der
Konvention gesenkt werden. Aus anderen Bereichen ist bekannt, daß hohe Schutzstandards
unter Hinweis auf eine Behinderung des "Forschungsstandorts Deutschland" mit dem
Ziel bekämpft werden, diese zu senken.
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